Beim Eigentumswohnungskauf auf das Kleingedruckte achten

Eigentum macht eigentlich Freude, doch es kann sich auch Unmut breitmachen. Wer eine Eigentumswohnung beispielsweise kauft, zu der ein Stellplatz gehört, auf dem ständig fremde Fahrzeuge parken, dann kann das mehr als Ärger heraufbeschwören. Einen Zaun bauen, den Parkplatz absperren – das ist nicht erlaubt, denn Parkplatz gilt als Gemeinschaftseigentum.
Im Grundsatz wird vom Gesetzgeber geregelt, wem was in einer Anlage mit Eigentumswohnungen gehört. Das, was vom Staat nicht berücksichtigt wurde, das wird vom Bauherrn in der Teilungserklärung bestimmt. Diese sollte jeder Käufer kennen. Denn in ihr wird beschrieben, wie sich die Immobilie aufteilt – in die Eigentumswohnungen und das gemeinschaftliche Eigentum. Genau darin lauern immer wieder Konfliktpotenziale, eben wie das Beispiel mit dem Parkplatz

Die Teilungserklärung

In dieser wird geregelt, was zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehört und wem ein Sondernutzungsrecht an den Teilen des Allgemeineigentums zusteht. Zudem wird auch die Höhe der Miteigentumsanteile in der Teilungserklärung festgelegt.

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Das Haus das Strom spart

Ein Niedrigenergie-Haus ist heutzutage mittlerweile keine Besonderheit mehr. Schon lange gibt es ganze Siedlungen, deren Erbauer längst den Nutzen und die Früchte ihres Einsatzes und ihrer kühnen Entscheidungen einfahren können. Sie profitieren von den Vorzügen der Sonnenenergie in kompakten Grundrissen, die gen Süden großflächige Öffnungen aufweisen, heizen mit Solarwärme und erhalten ihren Strom mittels Fotovoltaik.

Bei einem solchen Typ Haus handelt es sich nicht um eine bestimmte Bauweise, um das Öko- oder um das Bio-Haus schlechthin, sondern um einen Baustandard. Es geht um Errungenschaften, die das Erreichen eines möglichst geringen Energiekennwertes für das gesamte Haus möglich machen. Diesbezüglich hat sich eine einheitliche Bezugsgröße, Volumen, Geschossfläche oder Nutzfläche bisher noch nicht durchgesetzt.

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Das Meldegesetz beim Umzug

Seit dem 01. November 2015 ist ein neues Meldegesetz rechtens. Gemäß diesen Vorschriften ist jeder Mieter bei einem Neueinzug, egal ob er umzieht oder zum ersten Mal eine eigene Wohnung bezieht, verpflichtet, dem zuständigen Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen eine Einzugsbestätigung vorzuweisen.

Wird das Erstellen dieser Bestätigung versäumt oder gar nicht vorgenommen, droht dem Vermieter ein Bußgeld bis zu € 1.000. Wohnungsmietgesellschaften können diese Aufgabe an eine entsprechende Verwaltungsfirma abtreten. Doch selbiges gilt für den Mieter. Hat er die Bestätigung rechtzeitig erhalten, ist es seine Aufgabe, diese auch innerhalb der Frist beim Amt vorzulegen. Andernfalls ist er es, der mit dem Bußgeld belegt werden kann. Zudem ist eine An- oder Abmeldung nur noch zusammen mit der Abgabe dieser Bestätigung möglich.

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